Euregio Bayerischer Wald - Böhmerwald - Unterer Inn

Epidemiologische Lage in Tschechien, ab 3.12. Restaurants und Geschäfte des Einzelhandels wieder offen


Seit dem 16. November 2020 setzt Tschechien das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden.

Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID‑19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen. Informationen zu den Schutzmaßnahmen in Tschechien finden Sie auch auf der Webseite des Tschechischen Gesundheitsministeriums. 

Beschränkungen im Land

Am 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung den Notstand verhängt. Der Notstand wurde am 30.10 bis 20. November verlängert und am 20. November wurde der Notstand bis zum 12. Dezember verlängert.

Seit dem 23. November 2020 besteht zwischen 23 Uhr und 5 Uhr ein Ausgangsverbot. Ausnahmen bestehen, z.B. für Wege zur Arbeit.

Von Donnerstag 3.12.2020 an dürfen in Tschechien alle Einzelhandelsgeschäfte und Restaurants wieder öffnen. Das gab die Regierung am Sonntag 29.11. bekannt. Es gelten strenge Hygieneregeln und eine Begrenzung der Kundenzahl in Geschäften auf eine Person je 15 Quadratmeter. Zum Einkaufen über die Grenze zu fahren ist derzeit nicht erlaubt.

Mit dem Übergang von Stufe vier auf drei im Corona-Warnsystem PES ab Donnerstag sind Erleichterungen verbunden. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Es dürfen sich bis zu 50 Personen im Freien und zehn in Innenräumen versammeln. An Gottesdiensten dürfen in der Adventszeit maximal 30 Gläubige teilnehmen. Museen und Galerien können mit Einschränkungen öffnen, Theater und Kinos bleiben aber geschlossen. Im Freien gilt Maskenpflicht.

Ab 3.12.2020 gelten landesweit folgende Krisenmaßnahmen:

  • Gruppenveranstaltungen: max. 50 Personen im Freien, max. 10 Personen in Innenräumen
  • Restaurants und Bars: geöffnet zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, max. 4 Personen an einem Tisch, die Belegung darf nur bei max. 50 % der Kapazität liegen
  • Geschäfte: geöffnet zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, ein Kunde pro 15 qm, min. 2-Meter-Abstand zwischen einzelnen Personen
  • Märkte und mobile Verkaufsstände: min. 4-Meter-Abstand zwischen den Ständen, kein Konsum von Nahrungsmitteln und Getränken
  • Betriebsstätten von Dienstleistungen: geöffnet
  • Hotels: geöffnet
  • Kurorte: geöffnet
  • Besuchsverbot in Seniorenheimen, Begrenzung der Besuche in Krankenhäusern
  • Schulen (ab dem 7.12.): Präsenzunterricht: Kindergärten, 1.-5. Klasse der Grundschulen, 1. Jahrgang der Hochschulen; wöchentlicher Wechsel von Präsenz-  und Distanzunterricht:  6.-9. Klasse der Grundschulen, Mittelschulen; Distanzunterricht: Hochschulen
  • Sportveranstaltungen für Amateure und Profis ohne Zuschauer

Folgende Krisenmaßnahmen gelten landesweit bis 2.12.2020 23.59 Uhr:

  • Begrenzung der freien Bewegung der Bevölkerung: erlaubt ist nur der Weg zur Arbeit, zum Einkaufen, zum Arzt und zur Hilfe für nahestehende Personen; nächtliche Ausgangssperre zwischen 23:00 und 4:59 Uhr (Ausnahmen bestehen z.B. für Wege zur Arbeit)
  • Aufenthalt im Freien (Parkanlagen, Wochenendhäuser) ist erlaubt – max. sechs Personen können sich treffen (Ausnahme: Familienmitglieder)
  • Restaurants, Clubs und Bars: geschlossen (Ausnahme: Essenverkauf am Fenster zwischen 5:00 und bis 23:00 Uhr, Hotelrestaurants nur für Hotelgäste geöffnet zwischen 5:00 und bis 23:00 Uhr) 
  • Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
  • Einzelhandelsgeschäfte: praktisch nur Verkauf von Lebensmitteln, Drogeriewaren, Arzneimittel und Tiernahrung erlaubt;  in Geschäften nur eine Persone auf 15 qm, 2-Meter-Abstand zwischen einzelnen Personen)
  • Großhandelsgeschäfte: geöffnet
  • Die Geschäfte müssen in der Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr sowie an Sonntagen schließen (Ausnahmen: Apotheken, Tankstellen und Geschäfte an Bahnhöfen und Flugplätzen)
  • Märkte und mobile Verkaufsstände: nur Verkauf von Obst und Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen, Eiern, Backwaren erlaubt, kein Konsum auf dem Markt, max. eine Person auf 15 qm, min. 4-Meter-Abstand zwischen den Ständen)
  • Betriebsstätten von Dienstleistungen (Friseure etc., Bibliotheken): geschlossen
  • Indoor-Sportanlagen, Theater, Kinos, Museen, Galerien, Zoos, Sternwarten, Burgen, Schlösser, Schwimmhallen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Casinos: geschlossen
  • Verbot von allen Freizeit- und Sportveranstaltungen in geschlossenen Innenräumen
  • Besuchsverbot in Krankenhäusern und Seniorenheimen
  • Behörden – 2 Tage in der Woche für fünf Stunden geöffnet
  • Schulen: nur teilweise geöffnet
  • Studentenwohnheime: geschlossen (Ausnahme: ausländische Studenten)
  • Hotels: geschlossen für Touristen, für Geschäfts-/Dienstreisen bleiben sie geöffnet.
  • Heilbäder und Kurorte: geöffnet nur für Patienten der Krankenkassen (keine Selbstzahler).

Quellen:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschechischerepublik-node/tschechischerepubliksicherheit/210456

https://www.bh-international.de/artikel/coronavirus-aktuelle-situation-in-tschechien-104,0,3882.html

Einreise

Seit dem 9. November 2020 setzt Tschechien das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen und roten Kategorie zugerechnet. Deutschland ist mit Wirkung ab dem 15.11. der roten Kategorie zugeordnet.

Einreisende aus Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie oder Personen die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben müssen

  1. ihre Einreise vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular dem regional zuständigen Hygieneinstitut anzeigen und die Bestätigung über die Absendung bei Grenzübertritt mit sich führen
  2. innerhalb von 5 Tagen nach Einreise einen PCR- Test durchführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorlegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, dessen Testergebnis nicht älter als 72 Stunden sein darf, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.

Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Ausnahmen bei Einreisen aus Ländern der roten Kategorie, aufgrund derer weder ein Negativtest vorgelegt werden muss oder die Einreise online angemeldet werden muss oder eine Quarantänepflicht besteht,  bestehen für

  • Reisen nach Tschechien, wenn der Aufenthalt 24 Stunden nicht überschreitet (ab 3.12.2020 kein triftiger Grund nötig), bis 3.12. Reisen nur aus dringenden gesundheitlichen und familiären Gründen und bei Geschäfts- und Arbeitsaufenthalte möglich
  • Grenzpendler, Schüler und Studenten die zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, die Grenze überschreiten und an ihren Wohnsitz zurückkehren
  • Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr,
  • Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen, die in Tschechien akkreditiert sind
  • Transit durch Tschechien, der nicht länger als 12 Stunden dauert

Landesweit gilt Maskenpflicht:

  • in allen Innenräumen der Gebäude (Ausnahmen sind u.a. der eigene Haushalt, Hotelzimmer, Betriebe und Büros, aber nur wenn der Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Mitarbeitern eingehalten wird)
  • in allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • an allen Haltestellen, Bahnsteigen und in Warteräumen des öffentlichen Verkehrs
  • in Autos, wenn die Insassen nicht aus demselben Haushalt kommen
  • in allen öffentlich zugänglichen Orten in bebauten Gebieten der Städte und Kommunen, wenn der 2-Meter-Abstand zwischen den Personen nicht eingehalten wird

Seit 01.09.2020 beträgt die Quarantäne statt bisher zwei Wochen nur noch 10 Tage für Personen, die keine Symptome zeigen. Die Quarantäne kann dann ohne weiteren Test beendet werden (Ausnahmen bestehen für Angestellte des Gesundheitswesens, der Sozialdienste und Leute mit schwacher Immunität). Falls Symptome bestehen, können Ärzte oder Hygieniker eine Verlängerung der Isolation oder Quarantäne anordnen.

Rückkehr nach Deutschland

Für die Rückkehr nach Deutschland aus einem Risikogebiet gilt die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung.

Als Risikogebiet gelten inzwischen alle an Bayern angrenzenden Staaten, also Tschechien, Österreich (bis auf das Kleinwalsertal), die Schweiz und auch Italien. Seit dem 9. November müssen Einreisende nur noch zehn und nicht mehr 14 Tage in Quarantäne. Frühestens nach fünf Tagen können sie diese vorzeitig mit einem negativen Testergebnis beenden. Dieser Test darf erst fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein.

Von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen waren bisher Tagesausflügler und Berufspendler aus dem Ausland. Berufspendler mussten jede Woche einen negativen Corona-Test vorlegen - diese Anordnung hat der Verwaltungsgerichtshof am 24. November gekippt. Die Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden wird zum 1. Dezember gestrichen: Dann müsste also auch in Quarantäne, wer nur für ein paar Stunden zum Skifahren oder Wandern nach Tschechien fährt.

Den tschechischen Pendlern empfehlen wir für den Fall einer möglichen Kontrolle die unten unter Downloads aufgeführte Arbeitgeberbescheinigung zu nutzen und ggf. einen Arbeitsvertrag vorzulegen.