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Übersetzung des Regierungsbeschlusses der Tschechischen Republik

vom 30. März 2020 über die Annahme von Krisenmaßnahmen


Beschluss

der Regierung der Tschechischen Republik

vom 30. März 2020, Nr. 334

über die Annahme von Krisenmaßnahmen 

 

In Anknüpfung an den Regierungsbeschluss Nr. 194 vom 12. März 2020, mit welchem die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Sb. über die Sicherheit der Tschechischen Republik für das Gebiet der Tschechischen Republik aus dem Grunde der Bedrohung der Gesundheit im Zusammenhang mit dem Nachweis des Auftretens des Coronavirus / bezeichnet als SARS CoV-2 / auf dem Gebiet der Tschechischen Republik den Notstand verkündet hat, und im Sinne von § 5 Buchst. a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Sb. über Krisensteuerung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der Fassung nachfolgender Vorschriften für die Lösung der entstandenen Krisensituation wird die Entscheidung zur Annahme von Krisenmaßnahmen im Sinne der Anordnung § 5 Buchst. c) und § 6 Abs. 1, Buchst. b) und § 6 Abs. 2, Buchst. b) des Krisengesetzes getroffen.

 

Die Regierung ordnet mit Wirkung vom 31. März 2020, 0.00 Uhr bis zum 12. April 2020 an

I. 1. Das Verbot des Betretens des Gebiets der Tschechischen Republik für alle Ausländer, dies gilt nicht für: 

a)    Ausländer, die sich mit einem vorübergehenden Aufenthalt über 90 Tage oder dauerhaftem Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhalten und minderjährige Kinder von Bürgern der Tschechischen Republik, welche sich vor Bekanntgabe des Beschlusses über das Ausreiseverbot außerhalb des Gebietes der Tschechischen Republik befinden (Repatriierung)

b)    Bürger der Europäischen Union und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in der Europäischen Union, die zum Zwecke der Heimreise durch das Gebiet der Tschechischen Republik reisen und zu diesem Zwecke einen von einer Vertretungsbehörde ausgestellten Vermerk haben (Durchreise und Repatriierung)

c)     Bürger der Europäischen Union, die Ehepartner von Bürgern der Tschechischen Republik sind

d)    Ausländer, deren Einreise im Interesse der Tschechischen Republik liegt 

e)    grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die zum Zwecke der Berufsausübung die Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich für eine Zeit von mehr als 21 Tagen überqueren und zugleich ab der letzten Einreise auf das Gebiet der Tschechischen Republik mindestens 14 Tage vergehen

f)      grenzüberschreitende Arbeitnehmer im Gesundheitswesen, bei sozialen Diensten und im integrierten Rettungssystem, welche regelmäßig zum Zwecke der Berufsausübung die Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, der Republik Polen oder der Slowakischen Republik überschreiten

g)    grenzüberschreitende Arbeitnehmer, welche regelmäßig zum Zwecke der Arbeit die Staatsgrenze mit der Republik Polen oder der Slowakischen Republik überschreiten 

h)    Arbeitnehmer im internationalen Verkehr 

i)       Arbeitnehmer zur Wartung kritischer Infrastruktur

j)      Diplomaten und Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Tschechischen Republik 

k)     in dringenden außerordentlichen Situationen (Notfällen) 

wobei das Innenministerium zu seinen Mitteilungen auf seiner Internetseite weitere Bedingungen und Erfordernisse für das Überqueren der Staatsgrenze festlegen kann.

 

2. Verbot der Ausreise aus dem Gebiet der Tschechischen Republik, dies gilt nicht für: 

a)    Ausländer, welche die Tschechische Republik zum Zwecke einer einmaligen Ausreise verlassen möchten 

b)    Bürger der Tschechischen Republik, welche Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Land sind und die Tschechische Republik zum Zwecke einer einmaligen Ausreise in dieses Land verlassen möchten 

c)     grenzüberschreitende Arbeitnehmer, welche zum Zwecke der Berufsausübung die Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich für eine Zeit von mehr als 21 Tagen überschreiten

d)    grenzüberschreitende Arbeitnehmer im Gesundheitswesen, bei sozialen Diensten und im integrierten Rettungssystem, welche regelmäßig zum Zwecke der Berufsausübung die Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, der Republik Polen oder der Slowakischen Republik überschreiten

e)    grenzüberschreitende Arbeitnehmer, welche regelmäßig zum Zwecke der Arbeit die Staatsgrenze mit der Republik Polen oder der Slowakischen Republik überschreiten

f)      Arbeitnehmer im internationalen Verkehr

g)    Arbeitnehmer zur Wartung kritischer Infrastruktur

h)    Diplomaten und andere Staatsbedienstete bei der Erfüllung dringender Aufgaben

i)       in dringenden außerordentlichen Situationen (Notfälle) 

wobei das Innenministerium zu seinen Mitteilungen auf seiner Internetseite weitere Bedingungen und Erfordernisse für das Überqueren der Staatsgrenze festlegen kann.

 

3. Alle Personen, welche das Staatsgebiet der Tschechischen Republik betreten, geben diese Tatsache unmittelbar nach Einreise in die Tschechische Republik, und das telefonisch oder durch einen anderen Fernzugang, ihrem registrierten Anbieter von Gesundheitsdiensten im Bereich der praktischen Allgemeinmedizin oder praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche oder, falls sie keinen registrierten Anbieter haben, einem beliebigen Anbieter im Bereich der praktischen Allgemeinmedizin oder praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche bekannt; das gilt nicht für Personen, die in Punkt 1, Buchst. b), e), f), g) und in Punkt 2, Buchst. d) und e) angeführt sind. Für Personen, welche auf Grund der Ausnahmen gemäß Punkt 1, Buchst. h bis k anreisen, gilt die Verpflichtung nach dem ersten Satz, wenn die Zeit ihres voraussichtlichen Aufenthalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik länger als 21 Tage sein wird. Für Personen, die aus dem Gebiet der Tschechischen Republik auf Grund der Ausnahmen gemäß Punkt 2, Buchst. f) bis i) ausreisen, gilt die Verpflichtung gemäß dem ersten Satz, wenn die Zeit ihrer Ausreise länger als 21 Tage dauert.

 

4. alle Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen im Bereich der praktischen Allgemeinmedizin oder der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche, entscheiden damit bei einer Person, welche eine Einreise auf das Gebiet der Tschechischen Republik gemäß Punkt 3 meldet, über die Quarantäne gemäß § 2, Abs. 7, Buchst. a) des Gesetzes Nr. 258/2000 Sb. in einer Länge von 14 Tagen.

 

5. alle Personen, für welche die Verpflichtung, die im ersten Satz unter Punkt 3 angeführt ist, nicht gilt:

a)    melden im Falle von jeglichen Anzeichen einer grippalen Erkrankung diese Tatsache, und das telefonisch oder durch einen anderen Fernzugang, unverzüglich ihrem registrierten Anbieter von Gesundheitsdiensten im Bereich der praktischen Allgemeinmedizin oder, falls sie keinen registrierten Anbieter haben, einem beliebigen Anbieter im Bereich der praktischen Allgemeinmedizin

b)    erdulden beim Übertritt der Staatsgrenze die Durchführung von Kontrollen auf Anzeichen einer Infektionserkrankung und sichern den Gesundheitsmitarbeitern die Zusammenarbeit bei der Durchführung der Entnahme einer biologischen Probe zum Zwecke der Feststellung des Vorhandenseins einer Erkrankung mit COVID-19 zu, falls Anzeichen einer einer Infektionserkrankung festgestellt werden 

c)     beschränken im Falle einer Ausreise auf ausländischem Gebiet so weit wie möglich den direkten Kontakt mit Mitarbeitern vor Ort

 

II. untersagt

 

allen Personen, die auf das Gebiet der Tschechischen Republik einreisen und für welche die in Punkt I/3 im ersten Satz angeführte Verpflichtung nicht gilt, den freien Aufenthalt (Freizügigkeit) auf dem Gebiet der gesamten Tschechischen Republik mit Ausnahme von:

 

a)      Fahrten zur Arbeit und zu unternehmerischen Leistungen oder andere vergleichbare Tätigkeiten

b)      unbedingt erforderlichen Fahrten zur Deckung des grundlegenden Lebensbedarfs, zur Gewährleistung der Versorgung von Kindern, zur Gewährleistung der Versorgung von Tieren, zur Inanspruchnahme dringender finanzieller und postaler Dienstleistungen, zum Auffüllen von Treibstoffen (tanken)

c)      Fahrten zu medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen sozialer Dienste

d)      Fahrten zum Zwecke der Erledigung dringender amtlicher Angelegenheiten

e)      Fahrten zurück zu ihrem Wohnort

f)        Bestattungen

 

III. legt

 

1.1. dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und dem Innenminister auf 

a)    durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Innenministeriums oder auf andere geeignete Weise weitere für den Übertritt der Staatsgrenze erforderliche Bedingungen und Einzelheiten gemäß Punkt I/1 dieses Beschlusses festzulegen

b)    durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Innenministeriums oder auf andere geeignete Weise weitere für den Übertritt der Staatsgrenze erforderliche Bedingungen und Einzelheiten gemäß Punkt I/2 dieses Beschlusses festzulegen

 

IV. widerruft 

 

1. die Punkte I/1 und I/5 des Regierungsbeschlusses vom 12. März 2020 Nr. 198 über die Annahme von Krisenmaßnahmen, verkündet unter Nr. 71/2020 Sb.

2. den Regierungsbeschluss vom 13. März 2020 Nr. 203 über die Annahme von Krisenmaßnahmen, verkündet unter Nr. 76/2020 Sb.  

3. die Punkte II bis IV des Regierungsbeschlusses vom 18. März 2020 Nr. 247 über die Annahme von Krisenmaßnahmen, verkündet unter Nr. 106/2020 Sb.

4. den Regierungsbeschluss vom 23. März 2020 Nr. 281 über die Annahme von Krisenmaßnahmen, verkündet unter Nr. 128/2020 Sb.

5. den Regierungsbeschluss vom 13. März 2020 Nr. 209 über die Annahme von Krisenmaßnahmen, verkündet unter Nr. 81/2020 Sb.

 

Umsetzung:

1. Stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister

 

 

 

Ing. Andrej Babis, v.r.

Ministerpräsident